Der zusammengefasste Lagebericht der Merck KGaA und des Merck-Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 enthält eine zusammengefasste Nachhaltigkeitserklärung. Die zusammengefasste Nachhaltigkeitserklärung wurde zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) und des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie der §§ 289b bis 289e, 315b und 315c HGB an eine zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung aufgestellt. Die zusammengefasste Nachhaltigkeitserklärung fasst die Konzernnachhaltigkeitserklärung und die nichtfinanzielle Erklärung des Mutterunternehmens zusammen. Die Konzernnachhaltigkeitserklärung wurde unter vollständiger Anwendung des ersten Sets der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) aufgestellt. Die Verwendung der ESRS als Rahmenwerk stellt eine Durchbrechung der Stetigkeit dar. Dies geschieht, um der Bedeutung der ESRS als von der Europäischen Kommission angenommene Berichtsstandards Rechnung zu tragen. Für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung der Merck KGaA wurde kein spezifisches Rahmenwerk genutzt, sondern sich auf die Ableitungen aus dem Konzern gestützt.
Der Konsolidierungskreis dieser zusammengefassten Nachhaltigkeitserklärung entspricht dem des Geschäftsberichts 2024. Die dargestellten Konzepte und Ergebnisse beziehen sich sowohl auf die Merck KGaA als auch auf den Merck-Konzern. Sollten wir in Einzelfällen davon abweichen, weisen wir das entsprechend aus.
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die zusammengefasste Nachhaltigkeitserklärung einer Prüfung unterzogen, um begrenzte Sicherheit (Limited Assurance) zu erlangen. Verweise auf Informationen außerhalb des Lageberichts sind nicht Bestandteil der Nachhaltigkeitserklärung. Die Informationen nach den Standards des Sustainability Accounting Standards Board (SASB), der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) und der Global Reporting Initiative (GRI) finden sich im Geschäftsbericht untere „Weitere Informationen“. Diese sowie weiterführende Inhalte auf externen oder konzerneigenen Internetseiten waren nicht Teil der Prüfung zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit, die von Deloitte durchgeführt wurde.
Wir sind nach § 289c Abs. 3 beziehungsweise § 315c Abs. 2 HGB verpflichtet, Themen auf ihre „doppelte Wesentlichkeit“ zu prüfen. 2024 führten wir eine Wesentlichkeitsanalyse nach den ESRS durch und ermittelten so die für uns wesentlichen Themen. Weitere Informationen zum Prozess und die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse finden sich unter ESRS 2 IRO-1.
In Bezug auf § 315c Abs. 1 HGB i. V. m. 289c Abs. 2 HGB ergeben sich folgende Zuordnungen der Berichtsinhalte: Umweltbelange nach § 315c i. V. m. § 289c Abs. 2 Satz 1 HGB berichten wir unter E1, E2, E3, E4 und E5. Arbeitnehmerbelange nach § 315c HGB i. V. m. § 289c Abs. 2 Satz 2 HGB berichten wir unter S1 und S2. Sozialbelange nach § 315c HGB i. V. m. § 289c Abs. 2 Satz 3 HGB berichten wir unter S1, S2 und S4. Die Achtung der Menschenrechte nach § 315c HGB i. V. m. § 289c Abs. 2 Satz 4 HGB berichten wir unter S1, S2 und S4. Das Thema Bekämpfung von Korruption und Bestechung wurde in unserer Wesentlichkeitsanalyse nach den ESRS nicht als wesentlich bewertet. Wir berichten zu diesem Thema nach § 315c HGB i. V. m. § 289c Abs. 2 Satz 5 HGB daher im separaten Abschnitt „Bekämpfung von Korruption und Bestechung“.
Um die Terminologie der ESRS zu übernehmen, verwenden wir auch im Folgenden den Begriff Nachhaltigkeitserklärung anstelle von nichtfinanzieller Erklärung.
** Die zusammengefasste Nachhaltigkeitserklärung unterlag keiner inhaltlichen Prüfung im Kontext der Abschlussprüfung, sondern wurde von Deloitte einer gesonderten Prüfung mit begrenzter Sicherheit unterzogen.