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Ergebnisse

(28) Eventualverbindlichkeiten

Operative Vermögenswerte Schulden und Eventual­verbindlichkeiten

(28) Eventualverbindlichkeiten

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze 

Eventualverbindlichkeiten

Bei der Identifikation von Eventualverbindlichkeiten aus Rechtsstreitigkeiten und Steuersachverhalten greift Merck sowohl auf Beurteilungen der Rechtsabteilung und der Steuerabteilung als auch auf die Einschätzungen externer Berater und Rechtsanwälte zurück.

Wesentliche Faktoren bei der Beurteilung zur Identifikation von Eventualverbindlichkeiten sind:

  • die Validität der vorgebrachten Argumente der gegnerischen Partei beziehungsweise der Steuerbehörde sowie
  • die Rechtslage und laufende Rechtsprechung in vergleichbaren Verfahren in der betreffenden Jurisdiktion.

Die Bewertung der Höhe der Eventualverbindlichkeit basiert auf der bestmöglichen Schätzung, die wiederum auf der Eintrittswahrscheinlichkeit der für möglich erachteten Verfahrensausgänge sowie der anzusetzenden Lizenzrate bei Patentstreitigkeiten beruht.

Bedeutende Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten 

Eventualverbindlichkeiten

Sowohl die Identifikation als auch die Bewertung von Eventualverbindlichkeiten sind in einem hohen Maße unsicherheitsbehaftet.

Dies gilt sowohl bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses als auch bei der Bestimmung seiner Höhe.

Die Eventualverbindlichkeiten stellten sich wie folgt dar:

in Mio. €

 

31.12.2020

 

31.12.2019

Eventualverbindlichkeiten aus Rechtsstreitigkeiten und Steuersachverhalten

 

87

 

128

Sonstige Eventualverbindlichkeiten

 

 

1

Eventualverbindlichkeiten aus Rechtsstreitigkeiten betrafen überwiegend arbeits- und schadensersatzrechtliche Verpflichtungen. Neben wechselkursbedingten Effekten ist der Rückgang gegenüber dem Vorjahr im Wesentlichen auf geänderte Einschätzungen potenzieller privatrechtlicher Verpflichtungen zurückzuführen. Merck geht nun mit einer höheren Wahrscheinlichkeit davon aus, dass ein in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren verhängtes Bußgeld abschließend gerichtlich bestätigt werden wird. In der Folge ist deshalb mit der Geltendmachung von weiteren Ansprüchen durch Dritte zu rechnen. Diese bisher in den Eventualverbindlichkeiten enthaltenen potenziellen Ansprüche sind nun bei der Bewertung der Rückstellung für das entsprechende Verfahren berücksichtigt.

Daneben bestehen Eventualverbindlichkeiten aus verschiedenen Rechtsstreitigkeiten mit dem US-amerikanischen Unternehmen Merck & Co., Inc., USA, (außerhalb der USA und Kanada: MSD) unter anderem wegen Verletzung der zwischen den Unternehmen geschlossenen Koexistenzvereinbarung und/oder Kennzeichnungsrechtsverletzungen im Hinblick auf die Verwendung des Kennzeichens „Merck“. Merck hat in diesem Zusammenhang in diversen Ländern Klage gegen MSD erhoben und wurde von MSD seinerseits in den USA verklagt. Die Wahrscheinlichkeit eines Ressourcenabflusses – mit Ausnahme von Kosten der Rechtsverteidigung – wurde zum Bilanzstichtag als nicht hinreichend für die Bildung einer Rückstellung eingeschätzt. Da eine verlässliche Quantifizierung der Eventualverbindlichkeit aus diesen Rechtsstreitigkeiten am Bilanzstichtag nicht möglich war, wurde dieser Sachverhalt in der oben dargestellten Tabelle nicht berücksichtigt.

Eventualverbindlichkeiten aus Steuersachverhalten bezogen sich vor allem auf steuerrechtliche Gewinnermittlungen, Zollregelungen und Verbrauchsteuersachverhalte.