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Operative Vermögenswerte, Schulden und Eventual­verbindlichkeiten

(27) Sonstige Rückstellungen

Die sonstigen Rückstellungen entwickelten sich wie folgt:

in Mio. €

 

Rechts­streitig­keiten

 

Restruk­turierung

 

Umwelt­schutzver­pflichtungen

 

Abnahme­verpflich­tungen und Nachlauf-kosten

 

Ertrag­steuerliche Neben-leistungen

 

Übrige

 

Summe

1.1.2023

 

85

 

134

 

148

 

127

 

88

 

91

 

672

Zuführung

 

10

 

173

 

3

 

124

 

80

 

89

 

479

Inanspruchnahme

 

-10

 

-45

 

-4

 

-12

 

-1

 

-22

 

-95

Auflösung

 

-25

 

-51

 

-3

 

-59

 

-39

 

-29

 

-205

Zinseffekt

 

 

 

5

 

 

 

 

6

Währungsumrechnungsdifferenz

 

 

-1

 

 

 

-1

 

-2

 

-4

Veränderungen im Konsolidierungskreis/Sonstiges

 

 

 

 

 

 

 

31.12.2023

 

59

 

210

 

149

 

181

 

127

 

127

 

852

Davon: Kurzfristig

 

42

 

139

 

19

 

166

 

127

 

82

 

575

Davon: Langfristig

 

17

 

71

 

130

 

15

 

 

45

 

277

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten

Merck greift bei der Beurteilung einer Ansatzpflicht von Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und bei der Quantifizierung drohender Ressourcenabflüsse auf Erkenntnisse der Rechtsabteilung sowie mandatierter Rechtsanwälte zurück.

Für die Beurteilung der Ansatzpflicht von Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten ist die Wahrscheinlichkeit der für möglich erachteten Verfahrensausgänge maßgeblich. Diese ist insbesondere beeinflusst durch

  • die Validität der vorgebrachten Argumente der gegnerischen Partei sowie
  • die Rechtslage und laufende Rechtsprechung in vergleichbaren Verfahren in der betreffenden Jurisdiktion.

Für die Bewertung von Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten sind zudem die nachfolgenden Faktoren relevant:

  • die Verfahrensdauer der anhängigen Rechtsstreitigkeit,
  • bei Patentstreitigkeiten die anzusetzende Lizenzrate zuzüglich eines erwarteten Verletzerzuschlags,
  • bei vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten übliche Schadensersatz- und Strafzahlungen sowie
  • der zu verwendende Diskontierungsfaktor.
Rückstellungen für Restrukturierung

Merck beurteilt die Ansatzpflicht von Rückstellungen für Restrukturierung sowie die Höhe erwarteter Ressourcenabflüsse anhand formaler Restrukturierungspläne und der Erwartungshaltung der betroffenen Mitarbeiter hinsichtlich der Durchführung der Restrukturierungsmaßnahmen.

Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen

Merck greift bei der Beurteilung einer Ansatzpflicht von Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen und bei der Quantifizierung drohender Ressourcenabflüsse auf Gutachten unabhängiger externer Sachverständiger und auf die Erkenntnisse eigener Fachleute zurück.

Wesentliche Parameter bei der Ermittlung des Barwerts des künftigen Erfüllungsbetrags von Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen sind

  • der zukünftige Erfüllungszeitpunkt,
  • das Ausmaß des umweltbelastenden Schadens,
  • die anzuwendenden Sanierungsmethoden,
  • die damit verbundenen zukünftigen Kosten sowie
  • der Diskontierungsfaktor.
Rückstellungen für Abnahmeverpflichtungen und Nachlaufkosten

Die Beurteilung einer Ansatzpflicht von Rückstellungen für Abnahmeverpflichtungen und Nachlaufkosten und die Quantifizierung drohender Ressourcenabflüsse basieren auf internen Projektplänen sowie auf der Einschätzung der jeweiligen Sachverhalte durch eigene und externe Spezialisten.

Wesentliche Parameter bei der Bestimmung der Rückstellungshöhe bilden

  • die Nutzbarkeit oder Modifikationsmöglichkeit bereits gesicherter Fertigungskapazitäten bei Drittanbietern, insbesondere für pharmazeutische Wirkstoffe,
  • die Anzahl betroffener Patienten und die erwartete Dauer der weiteren Behandlung in klinischen Entwicklungsprogrammen,
  • der erwartete Zeitpunkt oder Zeitraum der Ressourcenabflüsse sowie
  • die Erwartungen hinsichtlich künftiger, die Verpflichtungen beeinflussender Ereignisse.
Rückstellungen für ertragsteuerliche Nebenleistungen

Zur Beurteilung einer Ansatzpflicht von Rückstellungen für ertragsteuerliche Nebenleistungen, welche nicht in den Anwendungsbereich des IAS 12 fallen, werden sachverhaltsbezogene Beurteilungen vorgenommen.

Bedeutende Ermessensspielräume und Schätzungsunsicherheiten
Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten

Die Beurteilung der Ansatzpflicht ist ebenso wie die Bewertung von Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten in besonderem Maße mit Schätzungsunsicherheiten behaftet. Die Unsicherheiten betreffen vor allem die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Höhe des Ressourcenabflusses.

Rückstellungen für Restrukturierung

Schätzungsunsicherheiten hinsichtlich der Rückstellungen für Restrukturierung betreffen vor allem die Bestimmung der Höhe des erwarteten Ressourcenabflusses. Diese ist maßgeblich von den getroffenen Annahmen bezüglich der Veränderung oder Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse betroffener Mitarbeitender sowie vom vorgesehenen Umsetzungszeitpunkt des Restrukturierungsplans beeinflusst.

Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen

Die Beurteilung der Ansatzpflicht ist ebenso wie die Bewertung von Rückstellungen für Umweltschutz­verpflichtungen in besonderem Maße mit Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten behaftet.

Die Schätzungsunsicherheiten betreffen vor allem die Einschätzung des Zeitpunkts und der Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Ressourcenabflusses sowie die Beurteilung des Ausmaßes notwendiger Sanierungsmaß­nahmen und die damit verbundene Bestimmung der Höhe der Verpflichtung.

Rückstellungen für Abnahmeverpflichtungen und Nachlaufkosten

Schätzungsunsicherheiten hinsichtlich der Rückstellungen für Abnahmeverpflichtungen und Nachlaufkosten betreffen vor allem die Höhe des erwarteten Ressourcenabflusses.

Rückstellungen für ertragsteuerliche Nebenleistungen

Schätzungsunsicherheiten hinsichtlich der Rückstellungen für ertragsteuerliche Nebenleistungen betreffen vor allem die Auslegung von steuerlichen Vorschriften sowie die Auswirkungen von geänderter Rechtsprechung.

Kartellrechtliche und sonstige Verfahren

Im Zusammenhang mit dem im Jahr 2007 veräußerten Generikageschäft wurde Merck vorgeworfen, dass Vereinbarungen der ehemaligen Tochtergesellschaft Generics (UK) Ltd., Großbritannien, die das von Lundbeck A/S, Dänemark, patentierte Antidepressivum Citalopram betrafen, gegen EU-Kartellrecht verstoßen würden. Die EU-Kommission verhängte hierfür im Juni 2013 ein Bußgeld. Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos. Im Anschluss an die Zahlung des Bußgelds in Höhe von rund 18 Mio. € machten im Geschäftsjahr 2023 britische Gesundheitsbehörden wegen des Wettbewerbsverstoßes Schadensersatzansprüche gegen Merck und andere Unternehmen in Höhe eines mittleren dreistelligen Millionen-Eurobetrags gerichtlich geltend. Daneben gab es weitere Anspruchsteller aus verschiedenen anderen Jurisdiktionen, die ihre Ansprüche bisher nicht beziffert haben. Aufgrund der weiteren Entwicklungen in dem Fall wurde die Rückstellung zum 31. Dezember 2023 angepasst und es bestand noch eine Rückstellung in Höhe eines hohen einstelligen Millionen-Eurobetrags. Ein Ressourcenabfluss innerhalb der nächsten zwölf Monate wird als möglich erachtet.

Restrukturierung

Die zum 31. Dezember 2023 bestehenden Rückstellungen für Restrukturierung beinhalteten im Wesentlichen Verpflichtungen für Personalabbaumaßnahmen aus kommunizierten Restrukturierungsplänen.

Im Geschäftsjahr 2023 wurde ein Programm zur stetigen Verbesserung der Prozesse und zur geschäftsnäheren Ausrichtung der Konzernfunktionen aufgelegt. Die Umsetzung dieses Programms wird mindestens bis Ende des Geschäftsjahrs 2024 andauern. Im laufenden Geschäftsjahr wurden hierfür Rückstellungen in Höhe eines mittleren zweistelligen Millionen-Eurobetrags gebildet. Zudem wurden im Verlauf des aktuellen Geschäftsjahrs in den Unternehmensbereichen Electronics und Healthcare zusätzliche Programme zur Effizienzsteigerung und kundennäheren Ausrichtung initiiert. Diese führten zur Bildung von Rückstellungen in Höhe eines mittleren zweistelligen Millionen-Eurobetrags. Mit der Inanspruchnahme wird größtenteils innerhalb der nächsten zwei Jahre gerechnet.

Umweltschutzverpflichtungen

Die Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen bestanden im Wesentlichen für Verpflichtungen aus Bodensanierungen und Grundwasserschutz im Zusammenhang mit dem im Jahr 1987 aufgegebenen Pflanzenschutzmittelgeschäft in Deutschland und Lateinamerika.

Abnahmeverpflichtungen und Nachlaufkosten

Die Rückstellungen für Abnahmeverpflichtungen und Nachlaufkosten berücksichtigten im Wesentlichen Kosten im Zusammenhang mit aufgegebenen Entwicklungsprojekten im Unternehmensbereich Healthcare sowie weitere Verpflichtungsüberschüsse aus sonstigen belastenden Verträgen.

Ein wesentlicher Teil der Rückstellungen für Abnahmeverpflichtungen und Nachlaufkosten ist auf die Studienergebnisse der beiden klinischen Phase-III-Studien zur Bewertung der Wirksamkeit und Sicherheit von Evobrutinib zurückzuführen. In diesem Zusammenhang wurde im Geschäftsjahr 2023 eine Rückstellung für Nachlaufkosten in Höhe eines hohen zweistelligen Millionen-Eurobetrags gebildet. Ein Ressourcenabfluss wird größtenteils innerhalb der nächsten zwölf Monate erwartet.

Daneben ist ein Teil der Rückstellung auf die Einstellung der Entwicklungsprojekte aus der strategischen Allianz mit GlaxoSmithKline plc, Großbritannien, (GSK), zurückzuführen und steht im Zusammenhang mit der Abwicklung klinischer Studien. Merck hatte am 5. Februar 2019 eine weltweit geltende Vereinbarung im Bereich der Immunonkologie mit einer Tochtergesellschaft von GSK zur gemeinsamen Entwicklung und Vermarktung des Wirkstoffkandidaten Bintrafusp alfa abgeschlossen. Im 3. Quartal 2021 wurde im Einvernehmen mit GSK die Entscheidung getroffen, die Vereinbarung zu Bintrafusp alfa mit Wirkung zum 30. September 2021 zu beenden. Der zurückgestellte mittlere zweistellige Millionen-Eurobetrag beinhaltete erwartete Aufwendungen für Nachlaufkosten. Ein Ressourcenabfluss wird überwiegend innerhalb der nächsten zwölf Monate erwartet.

Ertragsteuerliche Nebenleistungen

Die Rückstellungen für ertragsteuerliche Nebenleistungen umfassten im Wesentlichen mit Steuerschuldverhältnissen verbundene oder aus Steuerschuldverhältnissen entstandene Strafzahlungen aus Betriebsprüfungen sowie Zinsverpflichtungen.

Übrige sonstige Rückstellungen

Die übrigen sonstigen Rückstellungen beinhalteten unter anderem Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen, für sonstige steuerliche Risiken, die keine Ertragsteuer nach IAS 12 darstellen, für Risiken aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und Gewährleistungsverpflichtungen.

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