Festlegungen nach § 76 Abs. 4 AktG (Zielgröße für den Frauenanteil in den beiden oberen Führungsebenen unterhalb der Geschäftsleitung)
Wir fördern Vielfalt im Unternehmen und achten dabei auch auf eine gute Balance der Geschlechter im Management. Dazu verfolgen wir sowohl freiwillige als auch gesetzlich geforderte Ziele und arbeiten kontinuierlich und nachhaltig an deren Erreichung. Als globales Unternehmen mit entsprechend ausgerichteten globalen (Führungs-)Strukturen streben wir als freiwilliges Ziel die Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen (Manager, Experten und Projektmanager in den Rollen 4 und höher)1 an. Wir wollen bis Ende 2030 Geschlechterparität erreichen.
Zusätzlich unterliegt die Merck KGaA den gesetzlichen Verpflichtungen aus § 76 Abs. 4 AktG.
Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsleitung der Merck KGaA am 21. Dezember 2021 in Umsetzung der Verpflichtungen aus § 76 Abs. 4 AktG die neuen Zielgrößen mit Zielerreichungszeitraum bis zum 31. Dezember 2024 wie folgt festgelegt:
- erste Führungsebene der Merck KGaA unterhalb der Geschäftsleitung: 35,5 % Frauenanteil, was bei Festlegung der Zielgrößen vollen Personenzahlen entsprach,
- zweite Führungsebene der Merck KGaA unterhalb der Geschäftsleitung: 31,8 % Frauenanteil, was bei Festlegung der Zielgrößen ebenfalls vollen Personenzahlen entsprach.
Die erste Führungsebene umfasst dabei alle Führungskräfte der Merck KGaA mit einer direkten Berichtslinie an die Geschäftsleitung der Merck KGaA und alle Führungskräfte der Merck KGaA, die zum Global-Executive-Kreis gehören. Die zweite Führungsebene umfasst alle Führungskräfte der Merck KGaA, die an Führungskräfte mit einer direkten Berichtslinie an die Geschäftsleitung der Merck KGaA oder den Global-Executive-Kreis berichten.
Festlegungen nach § 111 Abs. 5 AktG (Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat)
Nach § 111 Abs. 5 AktG legt der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Für die Merck KGaA sind Festlegungen nach § 111 Abs. 5 AktG indes aus den folgenden Gründen nicht zu treffen:
Auf den Aufsichtsrat der Merck KGaA findet bereits die gesetzliche 30 %-Quote nach § 96 Abs. 2 AktG Anwendung. Hierdurch entfällt die Pflicht zur Festlegung einer weiteren Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat (vergleiche § 111 Abs. 5 Satz 5 AktG).
Die Pflicht zur Festlegung einer Zielgröße für den Frauenanteil im Vorstand gemäß § 111 Abs. 5 AktG ist wiederum – ebenso wie das Mindestbeteiligungsgebot für den Vorstand gemäß § 76 Abs. 3a AktG – auf die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht anwendbar, da die Kommanditgesellschaft auf Aktien weder einen mit einer Aktiengesellschaft vergleichbaren Vorstand besitzt noch dem Aufsichtsrat Personalkompetenz im Hinblick auf die Geschäftsleitung zusteht. Vielmehr besteht die Geschäftsleitung der Merck KGaA aus persönlich haftenden Gesellschaftern (siehe dazu auch die Beschreibung der „Arbeitsweise des Aufsichtsrats‟). Gemäß unserem Diversitätskonzept verfolgt Merck jedoch auch weiterhin eine Vertretung beider Geschlechter als Ziel für die Geschäftsleitung.
1 Die betrachtete Gruppe macht circa 7 % der gesamten Mitarbeiterzahl aus; siehe dazu die Beschreibung zu „Vielfalt und Führung‟.