(2) Grundlagen der Berichterstattung
Der vorliegende Konzernabschluss wurde in Übereinstimmung mit den am Abschlussstichtag gültigen und von der Europäischen Union anerkannten International Financial Reporting Standards (IFRS) sowie nach den ergänzend anzuwendenden Vorschriften des § 315e Abs. 1 HGB aufgestellt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Aufstellung erfolgte in der Berichtswährung Euro. Die im Konzernabschluss dargestellten Werte wurden kaufmännisch gerundet. Dies kann dazu führen, dass sich einzelne Werte nicht zu den dargestellten Summen addieren lassen.
Die Geschäftsleitung der Merck KGaA hat den vorliegenden Konzernabschluss am 14. Februar 2024 aufgestellt und zur Weitergabe an den Aufsichtsrat freigegeben. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Konzernabschluss zu prüfen und zu erklären, ob er ihn billigt.
Eine Darstellung der im Konzernabschluss angewandten wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze erfolgt in den jeweiligen Anmerkungen und ist dort kenntlich gemacht.
Erstmals im Geschäftsjahr 2023 anzuwendende Standards und Änderungen an Standards
Standard/ |
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Titel |
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Zeitpunkt der Veröffentlichung |
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Zeitpunkt der Aufnahme in |
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Auswirkungen |
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Änderungen an IAS 1 |
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Disclosure of Accounting Policies |
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12.02.2021 |
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02.03.2022 |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
Änderungen an IAS 8 |
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Definition of Accounting Estimates |
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12.02.2021 |
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02.03.2022 |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
Änderungen an IAS 12 |
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Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction |
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07.05.2021 |
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11.08.2022 |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
Änderungen an IAS 12 |
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International Tax Reform – Pillar Two Model Rules |
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23.05.2023 |
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08.11.2023 |
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Siehe unten |
IFRS 17; |
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IFRS 17 Insurance Contracts; Amendments to IFRS 17; Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 – Comparative Information |
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18.05.2017 25.06.2020 09.12.2021 |
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19.11.2021 19.11.2021 08.09.2022 |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
Erstmals ab dem Geschäftsjahr 2024 anzuwendende Änderungen an Standards
Standard/ |
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Titel |
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Zeitpunkt der Veröffentlichung |
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Zeitpunkt der Aufnahme in |
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Geforderter Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung1 |
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Erwartete Auswirkungen auf den Konzernabschluss |
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Änderungen an IFRS 16 |
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Lease Liability in a Sale and Leaseback |
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22.09.2022 |
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20.11.2023 |
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01.01.2024 |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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Änderungen an IAS 1 |
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Classification of Liabilities as Current or Non-current; Classification of Liabilities as Current or Non-Current – Deferral of Effective Date |
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23.01.2020 15.07.2020 |
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19.12.2023 |
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01.01.2024 |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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Änderungen an IAS 1 |
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Non-current Liabilities with Covenants |
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31.10.2022 |
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19.12.2023 |
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01.01.2024 |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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Veröffentlichte, aber noch nicht von der Europäischen Union anerkannte Regelungen
Standard/Interpretation |
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Titel |
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Zeitpunkt der Veröffentlichung |
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Voraussichtlich erstmalig anzuwenden für begonnene Geschäftsjahre am oder nach dem |
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Erwartete Auswirkungen auf den Konzernabschluss |
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Änderungen an IAS 7 |
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Supplier Finance Arrangements |
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25.05.2023 |
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01.01.2024 |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
Änderungen an IAS 21 |
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Lack of Exchangeability |
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15.08.2023 |
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01.01.2025 |
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Wird derzeit überprüft |
Änderungen an IFRS 7 |
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Supplier Finance Arrangements |
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25.05.2023 |
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01.01.2024 |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
Auswirkungen der Konvergenzbemühungen zur internationalen Besteuerung
Merck erwartet auf Basis des derzeitigen Kenntnisstands, dass die Bemühungen zur Konvergenz der internationalen Steuerregeln im Rahmen des Inclusive Framework der OECD Auswirkungen auf die Besteuerung des Konzerns haben werden. Auch wenn die Besteuerungsregelungen auf die oberste Mutter des Konzerns, die E. Merck Kommanditgesellschaft abstellen, kann es in einer Reihe von Jurisdiktionen zu Ergänzungssteuern kommen, die Auswirkungen auf den Merck-Konzern haben.
Aufteilung der Besteuerungsrechte (Pillar I)
Die im Rahmen der OECD-Regelungen vorgesehene Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten wird derzeit noch verhandelt. Die Analyse der vorliegenden Entwürfe ergab, dass Merck wahrscheinlich zu den Unternehmen gehören wird, für die die Regelungen Anwendung finden werden. Aufgrund des Verhandlungsstands und der Unklarheit über die Teilnahme wesentlicher Staaten kann derzeit noch keine verlässliche Aussage über die erwarteten Auswirkungen getroffen werden.
Gewährleistung einer globalen Mindeststeuer der OECD (Pillar II)
Die Gesetzgebung zur globalen Mindestbesteuerung wurde in Deutschland am 27. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat zum 1. Januar 2024 in Kraft. Von der Ausnahmeregelung des IAS 12 für den Ausweis und die Offenlegung von Informationen über latente Steueransprüche und -verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Ertragsteuern aus der globalen Mindestbesteuerung wurde für das Geschäftsjahr 2023 Gebrauch gemacht.
Die Regularien zur globalen Mindestbesteuerung verpflichten Merck für jedes Land, in dem Geschäftseinheiten im Sinne der Gesetzgebung unterhalten werden, den effektiven Steuersatz zu ermitteln und, soweit der ermittelte effektive Steuersatz unterhalb des Mindeststeuersatzes von 15 % liegt, in Höhe der Differenz eine sogenannte Ergänzungssteuer abzuführen. Jurisdiktionen mit wesentlichen operativen Tätigkeiten und einem nominalen Steuersatz von unter 15 % sind für Merck Irland und die Schweiz. Merck trifft derzeit Maßnahmen, um die sich aus der Gesetzgebung ergebenden Berichtspflichten und steuerlichen Compliance-Vorgaben zu erfüllen. Für die Ermittlung des effektiven Steuersatzes sieht die Gesetzgebung zahlreiche spezifische Anpassungen vor, die zu abweichenden effektiven Steuersätzen gegenüber denjenigen führen können, die in Übereinstimmung mit IAS 12.86 berechnet werden. Die Komplexität bei der Anwendung der Gesetzgebung, die sich daraus ergebenden umfassenden zusätzlichen Datenanforderungen sowie Änderungen in den steuerlichen Vorschriften einzelner Staaten führen dazu, dass die genauen quantitativen Auswirkungen zum Berichtszeitpunkt noch nicht vollumfänglich abschätzbar waren. So kann es aufgrund der für die Ermittlung der Mindeststeuer vorgesehenen spezifischen Anpassungen trotz eines effektiven, nach IAS 12.86 ermittelten Steuersatzes von unter 15 % dazu kommen, dass keine Belastung aus der Mindestbesteuerung eintritt. Ebenso kann hingegen auch bei einem effektiven Steuersatz von über 15 % eine Mindestbesteuerung eintreten.
Auf Basis einer vorläufigen Berechnung und unter Berücksichtigung der zum Berichtszeitpunkt zur Verfügung stehenden Daten erwartet Merck einen zusätzlichen jährlichen Steueraufwand in Höhe eines mittleren zweistelligen Millionen-Eurobetrags.
Anpassung des Ausweises von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Zur Erhöhung der Transparenz wird die in den Monaten nach dem Bilanzstichtag zur Auszahlung kommende Tranche des Merck Long-Term Incentive Plan seit dem 1. Januar 2023 unter den sonstigen kurzfristigen nicht finanziellen Verbindlichkeiten und nicht mehr unter den kurzfristigen Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer ausgewiesen. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Umgliederung in Höhe von 158 Mio €. Entsprechend wurden die Veränderungen der Rückstellungen und die Veränderungen der übrigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im operativen Cash Flow um 166 Mio. € angepasst.
Aus demselben Grund erfolgt der Ausweis von lohn- und gehaltsbezogenen Verbindlichkeiten seit dem 1. Januar 2023 unter den sonstigen nicht finanziellen Verbindlichkeiten anstatt wie bisher unter den sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten. In diesem Zusammenhang wurden, bezogen auf die Vergleichsperiode (31. Dezember 2022), 127 Mio. € in die sonstigen nicht finanziellen Verbindlichkeiten umgegliedert (davon in die sonstigen kurzfristigen nicht finanziellen Verbindlichkeiten: 121 Mio. €).
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Währungsumrechnung
Funktionale Währung
Die Tochtergesellschaften der Merck KGaA betreiben ihr Geschäft überwiegend in der lokalen Währung und verwenden diese als funktionale Währung.
Insbesondere im Unternehmensbereich Electronics gibt es jedoch einige Tochtergesellschaften, die abweichend von der Landeswährung den US-Dollar als funktionale Währung haben.
Transaktionen in nicht funktionaler Währung
Bei der Erstellung der Abschlüsse der konsolidierten Gesellschaften erfolgt die Umrechnung derjenigen Geschäftsvorfälle, die in anderen Währungen als der funktionalen Währung abgewickelt werden, mit dem Wechselkurs am Tag des Geschäftsvorfalls.
Umrechnung von Abschlüssen in die Berichtswährung Euro
Bei der Umrechnung der Abschlüsse konsolidierter Gesellschaften, die nicht den Euro als funktionale Währung verwenden, werden die Vermögenswerte und Schulden zu Stichtagskursen sowie die Aufwendungen und Erträge zu Monatsdurchschnittskursen in die Berichtswährung Euro umgerechnet. Die sich während der Konzernzugehörigkeit aus der Umrechnung ergebenden Unterschiedsbeträge werden erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.
Hochinflation
Argentinien (seit 2018) und die Türkei (seit April 2022) werden entsprechend IAS 29 „Rechnungslegung in Hochinflationsländern“ als hochinflationäre Volkswirtschaften klassifiziert. Die dortigen Aktivitäten werden daher nicht auf Basis historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern bereinigt um die Einflüsse der Inflation bilanziert. In Argentinien wird hierfür eine Kombination aus dem Inlandspreisindex für den Großhandel IPIM (Indice de precios internos al por mayor) und dem Konsumentenpreisindex IPC (Indice de precios al consumidor) verwendet. Der zum Abschlussstichtag angewandte Wert des Index betrug 37.078,3 (31. Dezember 2022: 14.227,31/1. Januar 2022: 7.396,8). In der Türkei kommt rückwirkend zum 1. Januar 2022 der Konsumentenpreisindex CPI (Consumer Price Index) des türkischen statistischen Instituts zur Anwendung. Der zum Abschlussstichtag angewandte Wert des Index betrug 1.859,4 (31. Dezember 2022: 1.128,5/1. Januar 2022: 686,9). Die Vorjahreswerte wurden gemäß den Vorgaben in IAS 21 „Auswirkungen von Wechselkursänderungen“ für Abschlüsse in nicht hochinflationären Berichtswährungen nicht angepasst.
Der jeweilige Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten ist innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfasst und separat als Verlust aus der Hochinflationsbilanzierung ausgewiesen (siehe Anmerkung (14) „Sonstige betriebliche Aufwendungen“).
Nach der Anpassung der Beträge um die Einflüsse der Inflation erfolgt die Umrechnung der Bilanzposten sowie der Aufwendungen und Erträge in die Berichtswährung Euro in Übereinstimmung mit IAS 21.42 zum Stichtagskurs.
Wechselkurse der bedeutendsten Währungen
Die Wechselkurse der für den Konzernabschluss bedeutendsten Währungen betrugen:
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Durchschnittskurse |
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Stichtagskurse |
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1 € = |
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2023 |
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2022 |
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31.12.2023 |
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31.12.2022 |
Chinesischer Renminbi (CNY) |
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7,667 |
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7,088 |
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7,854 |
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7,420 |
Japanischer Yen (JPY) |
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151,913 |
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137,989 |
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156,462 |
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140,716 |
Schweizer Franken (CHF) |
|
0,972 |
|
1,005 |
|
0,931 |
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0,985 |
Südkoreanischer Won (KRW) |
|
1.412,674 |
|
1.357,642 |
|
1.428,798 |
|
1.342,189 |
Taiwan-Dollar (TWD) |
|
33,695 |
|
31,336 |
|
33,845 |
|
32,728 |
US-Dollar (USD) |
|
1,082 |
|
1,054 |
|
1,107 |
|
1,065 |