(28) Eventualverbindlichkeiten
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Eventualverbindlichkeiten
Bei der Identifikation von Eventualverbindlichkeiten aus Rechtsstreitigkeiten und Steuersachverhalten greift Merck sowohl auf Beurteilungen der Rechtsabteilung und der Steuerabteilung als auch auf die Einschätzungen externer Berater und Rechtsanwälte zurück.
Wesentliche Faktoren bei der Identifikation von Eventualverbindlichkeiten sind
- die Validität der vorgebrachten Argumente der gegnerischen Partei beziehungsweise der Steuerbehörde sowie
- die Rechtslage und laufende Rechtsprechung in vergleichbaren Verfahren in der betreffenden Jurisdiktion.
Die Bewertung der Höhe der Eventualverbindlichkeiten basiert auf der bestmöglichen Schätzung, die wiederum auf der Eintrittswahrscheinlichkeit der für möglich erachteten Verfahrensausgänge sowie der anzusetzenden Lizenzrate bei Patentstreitigkeiten beruht.
Bedeutende Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten
Eventualverbindlichkeiten
Sowohl die Identifikation als auch die Bewertung von Eventualverbindlichkeiten sind in einem hohen Maße unsicherheitsbehaftet.
Dies gilt sowohl bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses als auch bei der Bestimmung der Höhe.
Die Eventualverbindlichkeiten in Höhe von 204 Mio. € (31. Dezember 2022 (angepasst): 231 Mio. €) ergaben sich ganz überwiegend aus Rechtsstreitigkeiten und Steuersachverhalten.
Die Eventualverbindlichkeiten aus Rechtsstreitigkeiten betrafen hauptsächlich arbeits- und schadensersatzrechtliche Verpflichtungen. Die Eventualverbindlichkeiten aus Steuersachverhalten bezogen sich vor allem auf steuerrechtliche Gewinnermittlungen, Zollregelungen und Verbrauchsteuersachverhalte.
Daneben bestanden Eventualverbindlichkeiten aus verschiedenen Rechtsstreitigkeiten mit dem US-amerikanischen Unternehmen Merck & Co., Inc., Rahway, NJ, USA, (außerhalb der USA und Kanadas: MSD) unter anderem wegen Verletzung der zwischen den Unternehmen geschlossenen Koexistenzvereinbarung und/oder Kennzeichnungsrechtsverletzungen im Hinblick auf die Verwendung des Kennzeichens „Merck“. Merck hat in diesem Zusammenhang in diversen Ländern Klage gegen MSD erhoben und wurde von MSD seinerseits in den USA verklagt. Die Wahrscheinlichkeit eines Ressourcenabflusses – mit Ausnahme von Kosten der Rechtsverteidigung – wurde zum Bilanzstichtag als nicht hinreichend für die Bildung einer Rückstellung eingeschätzt. Da eine verlässliche Quantifizierung der Eventualverbindlichkeit aus diesen Rechtsstreitigkeiten am Bilanzstichtag nicht möglich war, wurde dieser Sachverhalt in der Summe der Eventualverbindlichkeiten nicht berücksichtigt.